Beratung und Service

Urheberrecht

Bei jeder gewerblichen Aktion, bei der Sie mit Bildern arbeiten, die Sie aus dem Internet verwenden:

  • Sie basteln Ihre Weihnachtskarten mit Bildern aus dem Internet und verschicken Sie an Ihre Kunden.
  • Sie machen einen Handzettel innerhalb Ihres Geschäfts, in dem Sie auf besondere Waren hinweisen.
  • Sie gestalten Prospekte oder Plakate mit weihnachtlichen Bildern aus dem Internet.
  • Sie peppen Ihre Website mit weihnachtlichen Motiven aus dem Internet auf.

Was müssen Sie beachten?

  • Auch für Bilder aus dem Internet gilt das Urheberrecht. Wenn Sie welche nutzen wollen, müssen Sie den Urheber um Erlaubnis fragen. Unter Umständen ist eine Vergütung fällig.
  • Selbst wenn Sie sich bemühen, den Urheber zu finden und kommen zu keinem Ziel, dürfen Sie das Bild nicht verwenden.
  • Ein Foto aus dem Internet für gewerbliche Weihnachtspost zu verwenden, birgt durchaus Gefahren, denn man macht sich strafbar.

Das Urheberrecht entsteht automatisch mit Schaffung des Werkes. Einer Anmeldung bei staatlichen Stellen bedarf es nicht. Aufgrund der formlosen Entstehung existieren keine Register, die über bestehende Urheberrechte Auskunft geben können. Ob ein Urheberrecht tatsächlich besteht, kann somit nur im Gerichtsprozess geklärt werden. Der oft auf Werken zu findende Copyright-Vermerk ist somit lediglich ein Warnhinweis des geistigen Eigentümers und stellt keinesfalls eine offizielle Bestätigung des Urheberrechts dar. Generell ist der Umfang des Schutzes an die schöpferische Leistung des Urhebers gekoppelt, d.h. je schöpferischer und bedeutender ein Werk ist, desto größeren Schutz erfährt es durch das Urheberrecht. Diese Koppelung kann dazu führen, dass im Zweifel schon entfernte Ähnlichkeiten als Urheberrechtsverletzungen gewertet werden können. Der Umfang des Urheberrechts ist in einigen Fällen gesetzlich eingeschränkt, beispielsweise dürfen Fahndungsfotos grundsätzlich ohne die Genehmigung des Fotografen veröffentlicht werden. Ebenso stellt die Verwendung von Zitaten aus geschützten Werken keine Urheberrechtsverletzung dar. Zulässig ist zudem die Vervielfältigung eines Werkes zum privaten Gebrauch, soweit keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.

Schutzdauer des Urheberrechts

Im Gegensatz zu allen anderen gewerblichen Schutzrechten gewährt das Urheberrecht den längsten Eigentumsschutz, es erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Artikelnr: 236954

Maximilian Siegl

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